Bis zu 100 % der Kosten werden von der jeweiligen Krankenkasse bezuschusst. Hier für ist es wichtig vor Ihrer ersten Sitzung bei Ihrer Krankenkasse einen Kostenvoranschlag sowie eine „Verordnung für Ernährungsberatung“ einzureichen.
Mangel- und Fehlernährung (u.a. Adipositas)
Stoffwechselerkrankungen Essstörung, Stoffwechselstörung (u.a. Diabetes mellitus, Gicht, erhöhte Blutfette)
Essstörung
Erkrankungen der Verdauungsorgane (u.a. Nieren- und Lebererkrankungen)
Lebensmittelunverträglichkeiten und Allergien (u.a. Laktose-, Fruktose-, und Histaminintoleranz)
Glutenunverträglichkeit und Zöliakie
Reizdarm
Herz-Kreislauf-Erkrankungen (u.a. Bluthochdruck)
Krebserkrankungen
Zuschuss von der gesetzlichen Krankenkasse - Voraussetzungen
Die Kostenübernahme für eine Ernährungsberatung basiert auf einem bestimmten Paragrafen im Sozialgesetzbuch. Durch den Paragrafen 43 des SGB V werden den gesetzlichen Krankenversicherungen Leistungen erlaubt, die einer Zustandsverbesserung chronisch kranker Patienten dienen. Unter diesen fördernden bzw. rehabilitierenden Maßnahmen gehört auch gesunde Ernährung.
Wichtig ist in diesem Fall der Faktor „Notwendigkeit“. Die Krankenkasse übernimmt einen Teil der Kosten, sofern bei einem erkrankten Patienten ein medizinischer Grund vorliegt, der durch eine professionelle Ernährungsberatung bedient werden kann. Aufgrund dessen wird von der Krankenkasse die Vorlage einer Notwendigkeitsbescheinigung des Arztes und Kostenvoranschlag verlangt. (Download)
Reichen Sie bestenfalls die Notwendigkeitsbescheinigung zusammen mit einem Kostenvoranschlag Ihres Ernährungsberaters mit ein. Dieser wird ebenfalls von der Kasse gewünscht, wenn oftmals auch zu einem späteren Zeitpunkt.